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Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78 Anwaltsprozess
§ 78a
§ 78b Notanwalt
§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79 Parteiprozess
§ 80 Prozessvollmacht
§ 81 Umfang der Prozessvollmacht
§ 82 Geltung für Nebenverfahren
§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87 Erlöschen der Vollmacht
§ 88 Mangel der Vollmacht
§ 89 Vollmachtloser Vertreter
§ 90 Beistand
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten.
Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.