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Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 803 Pfändung
§ 804 Pfändungspfandrecht
§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
§ 806b (weggefallen)
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.