Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Titel 2 - Streitgenossenschaft
§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.