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Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42 Ablehnung eines Richters
§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44 Ablehnungsgesuch
§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49 Urkundsbeamte
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 49 Urkundsbeamte
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.