(1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein zugelassenes Lehrinstitut für Dentisten besuchen oder die Voraussetzungen zum Besuch erfüllen, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als Dentist erworben und an einem Fortbildungskursus nach § 8 teilgenommen haben.
(2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 bezeichnete Frist verlängert werden.