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I. - Die Approbation als Zahnarzt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 7b
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
§ 7
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.