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V. - Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21 (weggefallen)
§ 22
§ 23
§ 24
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
§ 19
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben.
Die §
§ 4
und
5
sind entsprechend anzuwenden.