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III. - Sonderbestimmungen
§ 12
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
§ 14
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.