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II. - Eingliederung der Dentisten
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
§ 11
Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §
§ 8
bis
10
nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25.
Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
vorliegt.