(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
(2) Das Steuerungsregister besteht aus 1. dem Anschriftenbestand nach § 4, 2. dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5, 3. dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und 4. dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7.
Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ordnungsnummern miteinander verknüpft.
(3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient 1. als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften, 2. zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen, 3. der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus, 4. der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen, 5. der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie 6. der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.