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Zweiter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 19 Ungehorsam
§ 20 Gehorsamsverweigerung
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
§ 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
§ 24 Nötigung eines Vorgesetzten
§ 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
§ 26
§ 27 Meuterei
§ 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit
§ 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
Wehrstrafgesetz (WStG)
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (
§ 2 Nr. 3
) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.