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Abschnitt 11 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
§ 63 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
§ 64 Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung
§ 65 Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes
§ 66 Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
§ 67 Kunden; Verordnungsermächtigung
§ 68 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung
§ 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung
§ 70 Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung
§ 71 Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 72 Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems
§ 73 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten
§ 74 Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme
§ 75 Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme
§ 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung
§ 77 Direkter elektronischer Zugang
§ 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied
§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
§ 80 Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 81 Geschäftsleiter
§ 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
§ 83 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung
§ 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung
§ 86 Anzeigepflicht
§ 87 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung
§ 88 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
§ 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
§ 90 Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 92 Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung
§ 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung
§ 95 Ausnahmen
§ 96 Strukturierte Einlagen
Wertpapierhandelsgesetz
(Gesetz über den Wertpapierhandel - WpHG)
§ 96 Strukturierte Einlagen
Die §
§ 63
und
64
, mit Ausnahme von
§ 64 Absatz 2
,
§ 67 Absatz 4
, die §
§ 68
bis
71
,
80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13
,
§ 81 Absatz 1 bis 4
,
§ 83 Absatz 1 und 2
,
§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6
sind auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute entsprechend anzuwenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese beraten.