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Abschnitt 7 - Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
§ 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
§ 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung
§ 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung
§ 51 Befreiung
§ 52 Ausschluss der Anfechtung
Wertpapierhandelsgesetz
(Gesetz über den Wertpapierhandel - WpHG)
§ 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
§ 20 Absatz 1
in der ab dem 16.
Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 16.
Februar 2013 beginnt.