Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 6 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
§ 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
§ 34 Zurechnung von Stimmrechten
§ 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung
§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
§ 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
§ 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
§ 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister
§ 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
§ 44 Rechtsverlust
§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt
§ 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung
§ 47 Handelstage
Wertpapierhandelsgesetz
(Gesetz über den Wertpapierhandel - WpHG)
§ 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
§ 37a
in der bis zum 4.
August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1.
April 1998 bis zum Ablauf des 4.
August 2009 entstanden sind.