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Sechster Abschnitt - Verschiedene Vorschriften
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
(Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes - WPapBerSchlG)
§ 31
Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.
Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.