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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung
§ 3 Zuständige Stelle
Wohnungsbindungsgesetz
(Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - WoBindG)
§ 3 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.