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5. - Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 111 Voraussetzung des Verbotes
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Abstimmung über das Verbot
§ 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
§ 115 Zustellung des Beschlusses
§ 116 Wirkungen des Verbotes
§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 118 Beschwerde
§ 119 Außerkrafttreten des Verbotes
§ 120 Aufhebung des Verbotes
§ 120a Mitteilung des Verbotes
§ 121 Bestellung eines Vertreters
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 113 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.