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Abschnitt 3 - Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern
Wasserhaushaltsgesetz
(Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG)
§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
Für Küstengewässer nach
§ 7 Absatz 5 Satz 2
gelten die §
§ 27
bis
31
entsprechend.
Seewärts der in
§ 7 Absatz 5 Satz 2
genannten Linie gelten die §
§ 27
bis
31
in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.