(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1 Satz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Deckungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger auf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu übertragen waren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die a) die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben, sofern sie lediglich deswegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben; soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, genügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben oder b) in den dort genannten Gebieten am 8. Mai 1945 als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 verlassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.