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Elfter Abschnitt - Verjährung
Art. 70
Art. 71
Wechselgesetz (WG)
Art. 71
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.