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Sechster Abschnitt - Zahlung
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Wechselgesetz (WG)
Art. 42
Wird der Wechsel nicht innerhalb der in
Artikel 38
bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.