(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen

    1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

    2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,

    3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.