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Abschnitt 5 - Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
§ 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
§ 13 Planungen
§ 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung
§ 14a Anhörungsverfahren
§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 14e Rechtsbehelfe
§ 15 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
§ 20 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 21 Ausschluss von Ansprüchen
§ 22
§ 23
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des
§ 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt
§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit der Maßgabe, dass im Falle des
§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
von einer Erörterung im Sinne des
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des
§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden kann.
Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.