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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
§ 2
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.