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8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71 Anhörung
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 80a
§ 80b
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 71 Anhörung
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.