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Teil 1 - Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verwertungsgesellschaft
§ 3 Abhängige Verwertungseinrichtung
§ 4 Unabhängige Verwertungseinrichtung
§ 5 Rechtsinhaber
§ 6 Berechtigter
§ 7 Mitglieder
§ 8 Nutzer
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 6 Berechtigter
Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer der in
§ 1
genannten Organisationen steht.