Abschnitt 5 - Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten
des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für
Versicherungsberater
Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.