(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.
(2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.
(3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern. Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.
(4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.