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Abschnitt 1 - Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Errichtung
§ 3 Zweck
§ 4 Rechtsform
§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
§ 6 Zuführung der Mittel
§ 7 Verwendung des Sondervermögens
§ 8 Vermögenstrennung
§ 9 Wirtschaftsplan
§ 10 Jahresrechnung
§ 11 Beirat
§ 12 Auflösung
Versorgungsrücklagegesetz
(Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes - VersRücklG)
§ 4 Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.