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Abschnitt II - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
Versammlungsgesetz
(Gesetz über Versammlungen und Aufzüge - VersammlG)
§ 12
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.
Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.