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Abschnitt II - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
Versammlungsgesetz
(Gesetz über Versammlungen und Aufzüge - VersammlG)
§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.