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Abschnitt III - Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 11 Grundsatz
§ 11a Beendigung der staatlichen Verwaltung
§ 11b Vertreter des Eigentümers
§ 11c Genehmigungsvorbehalt
§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
§ 13 Haftung des staatlichen Verwalters
§ 14
§ 14a Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
§ 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters
Vermögensgesetz
(Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG)
§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach
§ 6
.
Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.