(1) Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in: 1. wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 sowie 3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes, 2. Warenpräsentation und Werbemaßnahmen, 3. Preiskalkulation, 4. Warenbestandskontrolle, 5. Warenannahme und -lagerung, 6. Verkaufen von Waren und 7. Servicebereich Kasse.
(3) Die Wahlqualifikationen sind: 1. Sicherstellung der Warenpräsenz, 2. Beratung von Kunden, 3. Kassensystemdaten und Kundenservice und 4. Werbung und Verkaufsförderung.
Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 2. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes, 3. Information und Kommunikation, 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 5. Umweltschutz.