1. Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;
2. unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;
3. Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
4. Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
5. Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.