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Teil 2 - Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste
§ 9 Vertrauenslisten
§ 10 Deckungsvorsorge
§ 11 Identitätsprüfung
§ 12 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel
§ 13 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen
§ 14 Widerruf qualifizierter Zertifikate
§ 15 Langfristige Beweiserhaltung
§ 16 Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
§ 9 Vertrauenslisten
Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.