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Abschnitt 2 - Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 95 Laufbilder
Die §
§ 88
,
89 Abs. 4, 90, 93 und 94
sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.