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Vierter Teil - Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
§ 15 Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006)
§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §
§ 3
bis
8
,
10
und
15
entsprechend.
§ 10
ist für den in
§ 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des
§ 38 des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden.