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Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 258 Möglichkeit des Formwechsels
§ 259 Gutachten des Prüfungsverbandes
§ 260 Vorbereitung der Generalversammlung
§ 261 Durchführung der Generalversammlung
§ 262 Beschluß der Generalversammlung
§ 263 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
§ 264 Kapitalschutz
§ 265 Anmeldung des Formwechsels
§ 266 Wirkungen des Formwechsels
§ 267 Benachrichtigung der Anteilsinhaber
§ 268 Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien
§ 269 Hauptversammlungsbeschlüsse, genehmigtes Kapital
§ 270 Abfindungsangebot
§ 271 Fortdauer der Nachschußpflicht
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 265 Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach
§ 198
ist
§ 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
entsprechend anzuwenden.
Der Anmeldung ist das nach
§ 259
erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.