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Zweiter Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 141 Ausschluss der Spaltung
§ 142 Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht
§ 143 Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
§ 144 Gründungsbericht und Gründungsprüfung
§ 145 Herabsetzung des Grundkapitals
§ 146 Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 141 Ausschluss der Spaltung
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.