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Dritter Abschnitt - Spaltung zur Neugründung
§ 135 Anzuwendende Vorschriften
§ 136 Spaltungsplan
§ 137 Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 136 Spaltungsplan
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen.
Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.