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Abschnitt III - Schlußvorschriften
§ 6 Berlin-Klausel
§ 7
§ 8
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken (UmstRückstGDV)
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.