(1) Schuldverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen (einschließlich Gerichtskosten und Strafen) mit Ausnahme der Guthaben bei Geldinstituten.
(2) Allgemeine Schuldverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schuldverhältnisse (Abs. 1) mit Ausnahme der Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen sowie der Versicherungsansprüche (einschließlich der Ansprüche aus Bausparverträgen).
(3) Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen (Abs. 1), die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Auf Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen waren, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(4) Angehörige der Vereinten Nationen im Sine dieses Gesetzes sind: a) natürliche Personen, die zu irgend einem Zeitpunkt zwischen dem 1. September 1939 und dem 27. Juni 1948 Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen waren oder, bei doppelter Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit einer der Vereinten Nationen besaßen, mit Ausnahme von Personen mit solcher doppelten Staatsangehörigkeit, die zu irgend einem Zeitpunkt zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 in Deutschland wohnhaft waren und im vollen Genuß der deutschen Staatsbürgerrechte standen; b) juristische Personen und Personenvereinigungen, die am 8. Mai 1945 gemäß den Gesetzen einer der Vereinten Nationen bestanden und am 27. Juni 1948 gemäß den Gesetzen einer der Vereinten Nationen bestehen.