§ 6 Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen
gleichgestellte Personen
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der anerkannten Schädigung beruhen.