(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung Heimatvertriebener im Sinne des § 2 der Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 4) und der Personen, die durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes in die Umsiedlung einbezogen werden.
(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von Land zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der Familienzusammenführung und die Umsiedlung innerhalb des Landes, sowohl im Wege des Sammeltransportes wie des Einzeltransportes. Entsprechendes gilt für etwaige Umsiedlungen aus Gebieten außerhalb des Bundes in das Bundesgebiet.
(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort zum neuen Aufenthaltsort, der Verpflegung während der Reise, des Begleitpersonals und ein Überbrückungsgeld zur Deckung der ersten Bedürfnisse am Aufnahmeort, soweit diese Kosten nicht von anderer Seite, insbesondere von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind.