(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird 1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, 2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgeführt.