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Siebenter Abschnitt - Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 11c
Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr nicht abgegeben werden.