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Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Tiergesundheitsgesetz
(Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen - TierGesG)
§ 19 Teilweise Entschädigung
Die Entschädigung kann in den Fällen des
§ 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.