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Zehnter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
Transfusionsgesetz
(Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens - TFG)
§ 31 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 5 Abs. 3 Satz 1
nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.