(1) Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsakteure besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich.
(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche oder juristische Person, die Werbung oder Sponsoring betreibt.