(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertragungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unterstützen, insbesondere die Stichproben vorzunehmen.
(2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüstung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage zu gewähren. Übersendet der Betreiber der Anlage innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung angefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Ziffer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungseinheiten und -anlagen Teil 8 „Zertifizierung der Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz“, Revision 06, Stand 01.05.2013 , an den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zugangs nach Satz 1 nicht verpflichtet.